Mit Inkrafttreten der neuen Sportbootführerscheinverordnung zum 10. Mai 2017 entstand auch das Erfordernis der Änderung des Fragenkatalogs. Im See-Bereich handelt es sich allerdings nur um
begriffliche Anpassungen, während im Binnen-Bereich zu den begrifflichen Korrekturen auch wenige inhaltliche Änderungen vorgenommen wurden.
Die Neuheiten in Kürze:
- Sportbootführerscheinverordnungen Binnen und See wurden zusammengelegt.
- Die neue Sportbootverordnung gilt auf dem Rhein für Sportboote von weniger als 15 Metern Länge, gemessen ohne Ruder und Bugspriet, auf den übrigen Binnenschifffahrtsstraßen: für Sportboote
von weniger als 20 Metern Länge gemessen ohne Ruder und Bugspriet, auf den Seeschifffahrtsstraßen: für Sportboote ohne Längenbegrenzung.
- Eine nicht bestandene Prüfung kann nicht an demselben Tag wiederholt werden. Ein vier-wöchiges Abwarten zwischen Erst- und Wiederholungsprüfung entfällt.
- Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung kann bis eine Woche vor dem Prüfungstermin abgegeben werden.
- Die Teilprüfungen können zu verschiedenen Zeitpunkten absolviert werden.
- Das ärztliche Zeugnis – das von jedem Bewerber einzureichen ist - ist unmittelbar vom untersuchenden Arzt dem Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses in einem verschlossenen Umschlag
und in Abschrift dem Antragsteller zuzuleiten. Zusätzlich kann die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses oder Gutachtens verlangt werden.
- Die Gebühren sind transparenter: Raum- und Reisekosten sind inkludiert.
- Zum Bestehen der Prüfung müssen alle Prüfungsteile innerhalb eines Jahres bestanden werden. Ein bestandener Prüfungsteil ist ein Jahr gültig.
Quelle: Deutscher Motoryachtverband (DMYV)
Weitere detaillierte Informationen zum Thema: DMYV
Die komplette Verordnung finden Sie hier.